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Logistik · 14.06.2026 · Von BJ Reinigung & Service UG
Inventur und Bestandsmanagement: Pflichten und Ablauf
Inventur und Bestandsmanagement: Wer nach HGB verpflichtet ist, welche vereinfachten Verfahren es gibt und wie eine Zählung Schritt für Schritt abläuft.
Wer zur Inventur verpflichtet ist
Nach § 240 HGB muss ein Kaufmann zu Beginn des Handelsgewerbes und zum Schluss jedes Geschäftsjahres ein Inventar aufstellen – nicht nur über Lagerware, sondern auch über Rohstoffe, Anlagen, Forderungen und Verbindlichkeiten. Freiberufler und EÜR-Ermittler sind in der Regel nicht verpflichtet; § 241a HGB nennt Größenkriterien für eine Befreiung.
Vereinfachte Verfahren
§ 241 HGB erlaubt Stichproben-, permanente und zeitverschobene (verlegte) Inventur – jedoch nur bei ordnungsgemäßer Buchführung und verlässlichem Ergebnis. Die permanente Inventur setzt ein Lagerbuch mit lückenlosen Zu- und Abgängen voraus. Konkrete Fristen prüfen Sie am besten am Gesetzestext bzw. mit Ihrem Steuerberater.
So läuft eine Zählung ab
Bewährt sind vier Schritte: Vorbereitung (Teams, Lagerbereiche, Listen), Zählung (Messen/Wiegen, Vier-Augen-Prinzip), Bewertung (Soll-Ist-Vergleich, Differenzen klären) und Abschluss (Buchung, Archivierung). Beschädigte oder veraltete Ware kennzeichnen Sie gesondert, damit sie korrekt bewertet wird. Ein sauberes Bestandsmanagement im Alltag macht die Inventur deutlich leichter.
Quellen & weiterführende Fachliteratur
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Für Kaufleute ja – nach § 240 HGB zum Ende jedes Geschäftsjahres. Freiberufler und kleine EÜR-Betriebe sind in der Regel ausgenommen (§ 241a HGB). Im Zweifel klärt das Ihr Steuerberater.
Geht Inventur auch ohne Betriebsstillstand?
Ja, zum Beispiel mit permanenter oder verlegter Inventur – unter den Voraussetzungen des § 241 HGB.
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