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Hausmeister · 26.06.2026 · Von BJ Reinigung & Service UG

Winterdienst für Hausverwaltungen

Winterdienst für Hausverwaltungen: Räum- und Streupflicht erfüllen, Haftung vermeiden und Kosten korrekt als Betriebskosten umlegen.

Winterdienst für Hausverwaltungen

Pflicht und Haftung

Die Räum- und Streupflicht liegt meist beim Eigentümer. Wird ein Dienstleister beauftragt, bleibt die Verantwortung bestehen; die ordnungsgemäße Ausführung sollte kontrolliert werden. Bei Glätteunfällen drohen sonst Haftungsfolgen.

Zuverlässige Ausführung

Entscheidend ist, dass Geh- und Zufahrtswege rechtzeitig – oft ab etwa 7 Uhr werktags – geräumt und gestreut werden, auch an Wochenenden und früh morgens. Ein professioneller Winterdienst stellt das sicher.

Kosten umlegen

Die Kosten für einen beauftragten Winterdienst sind in der Regel als Betriebskosten umlagefähig, wenn der Mietvertrag es vorsieht. So verteilt sich der Aufwand transparent auf die Mieter.

Quellen & weiterführende Fachliteratur

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Häufige Fragen

Haftet die Verwaltung trotz Dienstleister?

Die Verantwortung bleibt; die Ausführung muss kontrolliert werden. Deshalb ist ein zuverlässiger Winterdienst wichtig.

Sind die Kosten umlagefähig?

Ja, in der Regel als Betriebskosten, wenn der Mietvertrag eine Umlage vorsieht.

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